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Im Erwerbsleben gibt es immer wieder Situationen, wo es entweder auf Seiten des Arbeitgebers oder auf Seiten des Arbeitnehmers den Wunsch nach Veränderung gibt.
Im arbeitsrechtlichen Zusammenhang spricht man dann von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese kann durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag erfolgen.
Eine Kündigung des Arbeitgebers muss, wenn es sich bei dem Unternehmen, das kündigt, nicht um einen Kleinbetrieb handelt, sozial gerechtfertigt sein. Gleichwohl bedarf eine Kündigung im Arbeitsrecht zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung. Diese Begründung erhält man, wenn man eine Kündigung anficht und eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Der Arbeitgeber muss dann im Kündigungsschutzverfahren die Gründe, die zu der Kündigungsentscheidung geführt haben, erläutern.
Häufig kommt es bei solchen Kündigungsschutzverfahren zum Abschluss eines Vergleiches zwischen den Arbeitsvertragsparteien. In einem solchen kann dann geregelt werden, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis beendet wird und ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. Üblicher Weise werden bei dem Aushandeln einer Abfindung die Beschäftigungsdauer eines Arbeitnehmers und das durchschnittliche Brutto-Monatseinkommen berücksichtigt.
Auch weitere Punkte, wie eine Freistellung von der Arbeit bis zum Beendigungszeitpunkt, können hier diskutiert werden. Eine Freistellung kann unter Fortzahlung der Vergütung oder auch als unbezahlte Freistellung erfolgen. Möchte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis kündigen, ist anhand des Arbeitsvertrages und weiterer relevanter Unterlagen zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt eine Kündigung erfolgen kann.
Sprechen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits im Vorfeld einer Kündigung über eine mögliche Beendigung, ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein mögliches Thema. Auch in einem solchen Fall kann man Regelungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses treffen.
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Anwaltssozietät Prof. Dr. Tondorf, Böhm, Leber
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